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Einkaufsservice
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Haushaltsservice
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Gartenservice
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Besuchsdienst als Bezugsperson
Organisation oder Durchführung
Steuerliche Absetzung von haushaltsnahen Dienstleistungen
Haushaltsnah ist eine Tätigkeit, wenn sie einen engen Bezug zum Haushalt hat und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erbracht wird.
Zu diesen Tätigkeiten zählen unter anderem:
• Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
• Reinigung der Wohnung (z.B. Fensterreinigung),
• Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen oder Heckenschneiden) sowie
• Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern oder von kranken, älteren und pflegebedürftigen Menschen im Haushalt der Privatperson.
Bitte beachten Sie:
Nicht begünstigt sind die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ebenso wird für personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) keine Steuerermäßigung gewährt, es sei denn diese Dienstleistungen gehören zu den Pflege- und Betreuungsleistungen und sind im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt.
Die Höhe der steuerlichen Förderung hängt von der Art der Beschäftigung ab, in deren Rahmen die haushaltsnahe Tätigkeit erbracht wird.
• Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (den so genannten Minijobs)
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 510 Euro jährlich.
• Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen oder bei Erbringung durch selbständige Dienstleister oder Dienstleistungsagenturen
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich.